Rechtsgrundlagen

Erlasse und weitere Unterlagen

Die wichtigsten Grundlagen des schweizerischen ‘Vote électronique’ sind:
  

Bundesverfassung (BV) (SR 101)

Art. 34 über die politischen Rechte bestimmt:

“Die politischen Rechte sind gewährleistet.

Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.”

Zur freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe gehören unbestrittenermassen auch die Wahrung des Stimmgeheimnisses und die Ermittlung des richtigen Abstimmungsresultats. Abstimmungen mittels E-Vote sind daher nur dann verfassungskonform, wenn sie die Anforderungen an ein sicheres System erfüllen (Braun 2006, S. 207). 
  

Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) (SR 161.1)

Mit einer Gesetzesänderung von 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2003) wurde der neue Art. 8a BPR eingefügt, welcher den Bundesrat ermächtigt, im Einverständnis mit interessierten Kantonen Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zuzulassen. Als inhaltliche Voraussetzung verlangt das Gesetz (Art. 8a Abs. 2):

“Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.”
  

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) (SR 161.11)

Gestützt auf Art. 8a BPR ergänzte der Bundesrat die Verordnung mit einem neuen Abschnitt über “Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe”, die ebenfalls auf Anfang 2003 in Kraft trat (Art. 27a - 27q VPR). In diesen Bestimmungen werden die Anforderungen an Systeme der elektronischen Stimmabgabe näher umschrieben, und die Bundeskanzlei wird ermächtigt, weitere Details zu regeln.

Die Verordnung wurde seither mehrmals revidiert und an neue Erkenntnisse über elektronische Abstimmungsverfahren angepasst.
  

Verordnung der Bundeskanzlei über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) (SR 161.116)

Gestützt auf die Verordnung des Bundesrates hat auch die Bundeskanzlei eine Verordnung erlassen, die am 15. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Diese regelt zusammen mit ihrem Anhang die Details der Pilotversuche.

Anhang zur VEleS: Technische und administrative Anforderungen an die elektronische Stimmabgabe (PDF
  

Weitere Unterlagen:

Anforderungskataloge der Bundeskanzlei 
für Abstimmungen mit Vote électronique, Nationalratswahlen, Druckereien (Bundeskanzlei)

Vorarbeiten zu den Verordnungen 
Stellungnahmen, Berichte etc. (Bundeskanzlei)

Berichte des Bundesrates zu Vote électronique 
Bericht 2013 (PDF
Ergänzende Dokumentation zum Bericht 2013 (PDF
Frühere Berichte: (Bundeskanzlei)
  

Methodik

Die Regelung des Bundes geht davon aus, dass die Zuständigkeit zur Einführung des E-Voting und damit auch zur Durchführung der Pilotversuche bei den Kantonen verbleibt. Die Kantone sind auch frei, welches System sie wählen wollen. Der Bund legt jedoch Mindestanforderungen und Randbedingungen fest und verlangt, dass die Kantone vor jedem Pilotversuch eine Bewilligung des Bundesrates (und vor jedem Urnengang eine solche der Bundeskanzlei) einholen (Bundesrat 2013, S. 125 ff).

Die Anforderungen an das E-Voting System sind notgedrungen unbestimmt beschrieben, da man sie nicht auf ein bestimmtes Produkt ausrichten wollte. An einzelnen Vorschriften wird aber auch sichtbar, dass man die Bedingungen nicht allzu genau festlegen wollte, weil sie sonst nicht erfüllbar wären. So muss ein Kanton, bevor er die Bewilligung für einen Pilotversuch erhält, eine ausführlich dokumentierte Risikobeurteilung einreichen und

“auf dieser Grundlage begründen, weshalb er die Risiken als hinreichend gering einschätzt”
(Art. 3 Abs. 1 und 2 VEleS).

Und weiter:

“Falls die Risiken trotz der ergriffenen Massnahmen nicht hinreichend klein sind, so müssen zur Risikominimierung zusätzliche Massnahmen ergriffen werden.”
(Art. 6 VEleS).

“Hinreichend geringe” Risiken sind nicht unbedingt das, was der Stimmbürger von einem E-Voting System erwartet. Und worin “zusätzliche Massnahmen” bestehen könnten, nachdem schon seitenweise alle denkbaren Vorkehrungen definiert worden sind, ist nicht ersichtlich.

Ähnlich unbestimmt, weil sonst nicht erfüllbar, sind die sehr vagen Anforderungen an die Nachprüfung des Abstimmungsergebnisses formuliert (Art. 27i Abs. 4 VPR).