Auslandschweizer

Das Bedürfnis

Die Ermöglichung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizer war von Beginn weg eines der Hauptziele des E-Vote Projektes. Viele im Ausland lebende Stimmberechtigte sind wegen verzögerter Postzustellung nur begrenzt in der Lage, an schweizerischen Abstimmungen teilzunehmen (Bundesrat 2013, S. 56 f, 107 ff).

Im Bericht Zürich 2011 (S. 21) wurde allerdings darauf hingewiesen, dass rund 70% der Auslandschweizer in europäischen und nordamerikanischen Ländern lebten, wo der Postversand relativ zuverlässig funktioniere. Aufgrund der bisherigen Beteiligung am E-Voting rechnete man daher mit nur rund 800 im Kanton stimmberechtigten Auslandschweizern, die vom E-Voting profitieren würden. Die grundsätzliche Berechtigung wurde dem Anliegen jedoch nicht abgesprochen.

Auslandschweizer und ihre Vertreter drängen schon lange darauf, diese Situation mittels Online-Voting zu verbessern, u.a. mit einer Petition mit rund 15’000 Unterschriften im Jahr 2012 (Bundesrat 2013, S. 74). (Vgl. ferner Guldimann, NZZ Aug. 2016; Lombardi, NZZ Sept. 2015).

Mit dem Auslandschweizergesetz von 2014 hat auch der Gesetzgeber das Anliegen anerkannt:

Auslandschweizergesetz (ASG) (SR.195.1)

Art. 18 Abs. 4:

“Der Bundesrat fördert im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden die Durchführung von Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und -schweizer nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.”

Nach der ursprünglichen Planung hätte das Online-Voting für die grosse Mehrheit der Auslandschweizer bis zu den Nationalratswahlen 2015 realisiert werden sollen (Bundesrat 2013, S. 104), was aber bekanntlich nicht gelungen ist.
   

Sicherheit

Leider sind die Sicherheitsprobleme beim Online-Voting aus dem Ausland nicht geringer als im Inland. Die Risiken werden auch nicht dadurch akzeptabler, dass die Stimmen der Auslandschweizer nur einen kleinen Teil an der Gesamtzahl der Stimmenden ausmachen. Sie sind immerhin so zahlreich, dass sie bei einem kritischen Entscheid durchaus den Ausschlag geben können. Sonst wäre ihre Beteiligung an den Abstimmungen ja auch nicht so wichtig.

Trotz des anerkannten Bedürfnisses verursachen die Risiken daher auch hier nicht weniger Bedenken.

Zu diesem Ergebnis ist man, wie erwähnt, auch in den USA gelangt. Während mehr als zehn Jahren hatten das Verteidigungsdepartement (DoD) und das National Institute of Standards and Technology (NIST) im Auftrag des Kongresses versucht, ein sicheres Online-Voting-System für im Ausland stationierte Militärangehörige zu entwickeln. Erst nachdem beide Behörden das Projekt als nicht machbar beurteilt hatten, wurde 2015 auf dieses verzichtet.
   

Andere Erleichterungen für Auslandschweizer

Den Bedürfnissen der Auslandschweizer kann jedoch auf andere Weise entgegengekommen werden:

Das Stimmmaterial für die briefliche Stimmabgabe könnte ihnen einschliesslich des Stimmausweises elektronisch zugestellt werden. Sie müssten dann die Wahlzettel und Stimmausweise ausdrucken, die Wahlzettel von Hand ausfüllen, die Stimmausweise eigenhändig unterschreiben und das Ganze in einem Briefumschlag zurücksenden. Die Unterschriften würden anschliessend von Behörden in der Schweiz kontrolliert.

Anders als beim Online-Voting würde somit die elektronische Übermittlung für den Hinweg verwendet (Zustellung der Abstimmungsunterlagen), während für den Rückweg (Rücksendung der unterzeichneten Stimmausweise) die Briefpost zum Einsatz käme. Bei den Online-Voting Systemen ist es genau umgekehrt: Die Abstimmungsunterlagen mit den Codes fürs E-Voting werden per Briefpost versandt (eine elektronische Zustellung wäre zu unsicher, Bundesrat 2013, S. 123 f), dafür wird das Internet dann zur Stimmabgabe benützt. In beiden Fällen kommt die Briefpost für einen Weg zum Zug; der gesamte Zeitaufwand bleibt ungefähr derselbe.

Die Risiken des hier vorgeschlagenen Verfahrens wären deutlich geringer als bei einer Online-Abstimmung. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass das Stimmmaterial im Internet abgefangen und gefälschte Stimmzettel und Stimmausweise eingesandt würden. Eine glaubwürdige Fälschung der Unterschriften wäre aber aufwendig und kaum in grossem Massstab machbar. Auch würde es sofort auffallen, wenn der betreffende Stimmbürger selber ebenfalls an der Abstimmung teilnähme und seine Stimme damit doppelt einginge. Als zusätzliche Absicherung könnte man allen Auslandschweizern, die an der Abstimmung teilgenommen haben, eine Bestätigung zustellen; falls einer dann die Bestätigung erhielte, obwohl er gar nicht abgestimmt hatte, würde auch das sofort bemerkt.

(Ein ähnliches Verfahren verwenden die USA für ihre im Ausland stationierten Militärangehörigen.)

Das Verfahren wäre — ebenso wie das E-Voting — mit einem gewissen Aufwand verbunden. Ob es sinnvoll wäre, dass jeder Kanton dafür ein eigenes System bereitstellte, oder die Sache besser beim Bund konzentriert würde, wäre noch zu prüfen (vgl. Zürich 2011, S. 31).