Übersicht zur Verifizierung

Die erwähnten Gefahren (externe und Insider-Risiken) lassen sich nie vollständig ausschliessen. Das wird allgemein anerkannt, auch vom Bundesrat in seinem Bericht von 2013. Dieses Manko soll kompensiert werden durch die sogenannte Verifizierung, welche die erwähnten Gefahren zwar nicht beseitigt, allfällige Manipulationen aber zuverlässig aufdecken soll (Bundesrat 2013, S. 79, 116 ff).
   

Individuelle Verifizierung

Bei der individuellen Verifizierung erhält der Stimmende einen Beweis, dass das zentrale System seine Stimme korrekt registriert hat (Art. 4 Abs. 2 VEleS).
  

Vollständige Verifizierung

Die vollständige Verifizierung besteht aus:

♦ der individuellen Verifizierung, die jedoch noch zusätzliche Anforderungen erfüllen muss (Art. 5 Abs. 3 VEleS), und

♦ der universellen Verifizierung, bei welcher die Korrektheit des Gesamtergebnisses von unabhängigen Personen mit technischen Hilfsmitteln, die vom Rest des Systems unabhängig sind, überprüft wird (Art. 5 Abs. 4 VEleS). 
   

Einführung in Etappen

Die weitere Einführung des E-Voting wird auf die Entwicklung dieser Verifizierungs-Möglichkeiten abgestimmt. Dabei sind folgende Etappen vorgesehen (Art. 27f VPR, Art. 4 und 5 VEleS; vgl. Bundesrat 2013, S. 105 f):

♦ Ohne Verifizierung:
Ohne Verifizierung darf ein Kanton höchstens 30% seiner Stimmbürger zur Online-Stimmabgabe zulassen. (Zusätzliche Limite: gesamtschweizerisch max. 10 %)

♦ Mit individueller Verifizierung:
Ein Kanton, in welchem die individuelle Verifizierung zur Verfügung steht, darf die Hälfte seiner Stimmbürger zur Online-Stimmabgabe zulassen. (Zusätzliche Limite: gesamtschweizerisch max. 30 %)

♦ Mit vollständiger Verifizierung:
Erst mit der zusätzlichen Einführung der universellen Verifizierung (was insgesamt dann die ‘vollständige Verifizierung’ ergibt) darf das Online-Voting auf sämtliche Stimmbürger eines Kantons (und auf 100 % der Schweiz) ausgedehnt werden. 
   

Wozu dient die Begrenzung auf 30 % bzw. 50 % der Stimmbürger?

Auf diese Weise können die Ergebnisse der Online-Abstimmung mit jenen der gleichzeitig durchgeführten traditionellen Abstimmung verglichen werden. Falls sie deutlich davon abweichen, wäre dies ein Indiz dafür, dass etwas nicht stimmt. Diese Methode nennt sich Plausibilisierung (Art. 27i Abs. 1 und 4 VPR).

Damit lassen sich allerdings nur krasse Verfälschungen des Ergebnisses aufzeigen; bei geringen Abweichungen wird man nie wissen, wie sie zustandegekommen sind. Zu beachten ist ferner, dass der Vergleich nur schlüssig ist, wenn die zum E-Voting zugelassene Hälfte der Stimmbürger mittels eines Zufallsverfahrens auf den Kanton verteilt wird. Ist das Online-Voting nach Gemeinden oder Bezirken abgegrenzt, sind die ‘natürlichen’ Unterschiede im Stimmverhalten bereits so gross, dass eine durch Manipulationen verursachte Abweichung nicht mehr ermittelt werden könnte.

Wenn sich bei der Plausibilisierung auffällige Abweichungen zeigen, stellt sich dann die Frage, wie eine Nachprüfung des Abstimmungsergebnisses vorgenommen werden kann.
  

Technische Vorbemerkung

Die technischen Beschreibungen in den Anforderungskatalogen der Bundeskanzlei sind für Nichtfachleute zum Teil schwer verständlich, und in noch höherem Mass gilt das für die Forschungsarbeiten zu neuen Lösungen, auf die ich hinweise. Ich bin kein Fachmann auf dem Gebiet der Informationstechnologie. Das Folgende ist ein nach bestem Wissen unternommener Versuch, die wichtigsten Abläufe plausibel zu beschreiben.